Camping

1. Hausordnung
Für die Benutzung und das Verhalten auf dem Campinggelände gilt die Hausordnung für das Campinggelände, die der Besucher als für sich verbindlich anerkennt. Den Anordnungen der Ordnungskräfte und des weiteren Personals ist Folge zu leisten. Wer nach Aufforderung den Weisungen nicht Folge leistet, wird des Campinggeländes verwiesen.

2. An- und Abreisezeiten
Ein von dem Besucher auf dem Campinggelände gebuchter Zeltplatz steht dem Besucher am 09. Juli 2020 ab 18:00 Uhr zur Verfügung. Es wird nicht die gesamte Campingfläche gleichzeitig geöffnet, sondern bereichsweise nach Bedarf. Wildes Zelten ist untersagt und wird behördlich verfolgt. Der Zeltplatz muss am 12. Juli 2020 bis 15:00 Uhr sauber verlassen werden. 

3. Jugendschutz

Der Einlass zum Campinggelände ist ab 16 Jahren gestattet. Minderjährigen unter 18 Jahren ist der Besuch des Campinggeländes nur unter Beaufsichtigung einer erziehungsbeauftragten Person gestattet. Zudem muss ein schriftlicher Nachweis ihrer Beauftragung sowie eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person mitgeführt werden. Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Konsum von Spirituosen (Mixgetränke) strikt untersagt. Ist das Alter nicht zweifelsfrei über der gesetzlichen Altersgrenze, muss der Personalausweis (ID) gezeigt werden.

4. Aufenthalt/Besuch
Das Campinggelände darf nur mit einem gültigen Campingticket genutzt werden, pro Besucher wird ein Ticket benötigt. Der Zeltplatz darf pro Besucher nur mit einer regulären Campingausrüstung belegt werden. Zusätzliche Campingausrüstungen sowie Wohnwagen und Wohnmobile bedürfen der Zustimmung des Veranstalters und müssen per E-Mail an info@affection.de angemeldet werden. Jeder Besucher hat lediglich einen Anspruch auf einen einzelnen Zeltplatz. Es besteht kein Anspruch auf einen Platz für Gruppen. Pro zwei Zelte ist ein Pavillon erlaubt. Es dürfen keine Abgrenzungen (Regenrinnen) oder sonstige Löcher (z.B. zur Kühlung) in die Campingflächen gegraben werden.

4.1 Stromaggregate/Naturschutz
Stromaggregate sind nicht zugelassen; die Nutzung ist behördlich untersagt. Es ist strengstens untersagt, wassergefährdende Stoffe in den Boden einzubringen.


4.2 Verwendung von Gas-Kartuschen
Gas-Kochgeräte müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden und deutscher DIN-Norm entsprechen. Es dürfen nur Gaskartuschen (Stech- und Ventilkartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht verwendet werden. Offenes Feuer und Lagerfeuer sind aufgrund der bestehenden Brandgefahr nicht gestattet.

4.3 Grillen
Das Grillen ist zulässig in Klein-Grills. Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte. Um Unfälle zu vermeiden, ist die Verwendung von Spiritus, Benzin oder anderer brennbarer Flüssigkeiten untersagt. Es sind ausschließlich handelsübliche Holzkohleanzünder nach Gebrauchsanleitung zu verwenden. Der Grill darf nie unbeaufsichtigt brennen oder ausglühen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf den Rasen zu schütten. An den dafür vorgesehenen Plätzen bei der Müllentsorgung hast du die Möglichkeit, sie zu entsorgen.

4.4 Müllentsorgung
Am Einlass wird ein Müllpfand in Höhe von 5,00€ erhoben, jeder Gast erhält im Anschluss je einen Müllsack sowie eine Müllpfandwertmarke. Der beim Eintritt entrichtete Müllpfand wir dem Gast gegen Abgabe der gefüllten Säcke und der Müllpfandmarke zurückerstattet.

5. Verbotene Gegenstände
Drogen und andere Rauschmittel, Glasflaschen jeder Art, sonstige Glasbehälter, Tiere/Haustiere, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Trockeneis, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Autobatterien, Stromerzeuger, Spiritus, Benzin oder andere brennbare Flüssigkeiten, Vuvuzelas, Megaphone, Trillerpfeifen, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Bannern, Schildern, Symbolen oder Flugblättern, sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art sind verboten. Zudem ist das Mitbringen von professionellem Ton-, Foto- und Videoequipment sowie Drohnen – außer bei vorheriger genehmigter Akkreditierung als Fotograf – untersagt.

Es ist untersagt, jegliche oben genannte Gegenstände mit auf das Campinggelände zu nehmen. Bereits der Versuch ist strafbar und kann zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen. Der Veranstalter behält sich zivil- und strafrechtliche Maßnahmen vor.

6. Mängel
Sofern der zugewiesene Zeltplatz bzw. sonstige Vertragsleistungen nicht den vertraglich vereinbarten Eigenschaften entsprechen (z.B. dein Zelt lässt sich nicht aufstellen, weil der Boden nicht den dafür vorgesehenen Gegebenheiten entspricht), hat der Besucher dem Veranstalter die Mängel am Feststellungstag, spätestens aber am darauf folgenden Tag anzuzeigen.  Du kannst dich hierfür entweder an das Ordnungspersonal wenden oder dich per Telefon unter +49 2841 9980129 melden. Das Personal wird dir gerne umgehend helfen.

7. Haftungsbeschränkung
7.1 Campen auf dem ausgewiesenen Campinggelände geschieht auf eigene Gefahr. Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit derer.

7.2  Der Besucher haftet für alle durch ihn selbst oder seine Begleitpersonen auf dem Campinggelände  oder gegenüber anderen Besuchern verursachten Schäden. Er ist verpflichtet, die angerichteten Schäden unverzüglich dem Veranstalter gegenüber anzuzeigen.

7.3 Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass aus der Natur herrührende Unregelmäßigkeiten, Beschädigungen oder Verluste (z.B. Baumfrüchte, Insekten, Tiere, Astwerk etc.) auftreten können; eine Haftung des Veranstalters für derartige Beschädigungen ist ausgeschlossen.

7.4 Dem Besucher ist bewusst, dass es sich bei dem zur Verfügung gestellten Campinggelände um eine naturbelassene und nur mit wenigen Hilfsmitteln behandelte Wiese handelt. Alle eventuellen Ansprüche von Seiten eines Besuchers in Bezug auf Schadensersatzforderungen, die durch das Campen zustande kommen, werden vorsorglich ausgeschlossen.

8.Unberechtigter Zutritt
Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Campinggelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.

9. Foto- und Videoaufnahmen
Mit Betreten des Campinggeländes erklärt sich jeder Besucher damit einverstanden, dass Fotos und Videoclips, die den Besucher im Rahmen des Festivalcampings zeigen, vom Veranstalter und Pressevertretern im Zusammenhang mit der Berichterstattung über das Event genutzt werden dürfen.

10. Schlussbestimmungen
Die Nichtbefolgung der Hausordnung kann zu einem Ausschluss vom Campinggelände führen. Mit einem Ausschluss verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.